§§ 6a Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, 7 Abs. 7 Gas- NEV, § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV, §§ 21 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG
1. § 6a Abs. 1 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes.
2. Grundstücke sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV stets zu historischen Anschaffungskosten anzusetzen.
3. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes.
4. Der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für das vereinfachte Verfahren zu ermittelnde Effizienzwert unterliegt keinen nachträglichen Anpassungen.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – EnVR 17/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2016 - VI- 5 Kart 33/14 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-15 |
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