§§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 2 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG 2005
1. Der Begriff des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist konzessionsgebietsbezogen, d. h. bezogen auf das Gemeindegebiet oder Teile davon zu verstehen, für das ein Konzessionsvertrag nach § 46 EnWG über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb der Leitungen abgeschlossen worden ist.
2. Dem Verweis auf § 18 Abs. 1 EnWG in § 36 Abs. Satz 2 EnWG kann entnommen werden, dass das Gebiet des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht mit dem Gebiet einer Gemeinde deckungsgleich sein muss, sondern auch kleiner als das Gemeindegebiet sein kann.
3. Die Maßgeblichkeit des Konzessionsgebiets als kleinstmögliche Gebietseinheit fördert dagegen den Wettbewerb, indem sie ermöglicht, dass es mehrere Grundversorger in einem Gemeindegebiet gibt, und dadurch verhindert, dass kleine Energielieferanten, die wirtschaftlich stärker als große, überregional tätige Energielieferanten von der Grundversorgung abhängig sind, vom Markt verdrängt werden.
(Leitsätze des Gerichts)
VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 – 18 K 1797/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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