§ 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EEG 2004, §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, §§ 35 Abs. 4 Satz 1, 35 Abs. 4 Satz 3 EEG 2012
1. Bei einer Turbine, die im Abgasstrang des Blockheizkraftwerksmotors einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms im Wege der Nachverstromung eingesetzt wird (sog. Abgasturbine), handelt es sich nicht um eine – mit dem Technologie-Bonus geförderte – Gasturbine i. S. des § 27 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009.
2. Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren.
3. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 enthält eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 15.05.2019 – VIII ZR 134/18
vorgehend: OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 – 13 U 145/17
vorgehend: LG Verden, Urt. v. 13.09.2017 – 7 O 157/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-16 |
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