Mit dem für die Energiewende unverzichtbaren Ausbau der Erneuerbaren Energien werden die Netzkapazitäten an wind- und sonnenreichen Tagen knapper. Reichen die Kapazitäten nicht aus, um sämtlichen Strom aufzunehmen, müssen vorrangig konventionelle Kraftwerke und nachrangig Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) abgeregelt werden. Welche Folgen hat eine zwangsweise Abregelung für die Vermarktung des Stroms? Wird der Bilanzkreis des Erzeugers nach § 13 Abs. 4 EnWG durch einen energetischen Ausgleich automatisch glattgestellt? Diese Fragen stellen sich im Grundsatz bei konventionellen Kraftwerken ebenso wie bei einspeisevergüteten und direktvermarkteten EE-Anlagen. Vorliegend werden die Auswirkungen auf die Börsenvermarktung des einspeisevergüteten EE-Stroms nach dem EEG-Ausgleichsmechanismus dargestellt.
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