Das Schöne am Energierecht ist ja, dass man oft im gänzlich unbekannten Terrain unterwegs ist, in dem die neuen Gesetze nur so vom Himmel fallen und die Bezüge zum Bekannten rar gesät sind. Manchmal muss man sich aber dann doch auf die absoluten Basics zurückbesinnen und schlägt dabei in dieser Zauberwelt auch mal hart in der Realität auf. Zum Beispiel zum Thema: Fristen im Preisbremsen-Märchenland. Los ging es für die Letztverbraucher schon mit der Frist zur vorläufigen Selbsterklärung am 31.03. des Entlastungszeitraums. Oder halt unverzüglich (aus dem BGB wissen wir, dass das „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet, was nach BGH 2 Wochen Überlegungsfrist oder auch längeres Rumtrödeln, jedenfalls wohl keinen andauernden Schneewittchenschlaf bis nach Ablauf des Entlastungszeitraums erlauben dürfte).
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-07-12 |
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