§§ 133, § 157, 315, 433 Abs. 2 BGB, §§ 36 Abs. 1, 39 Abs. 1 EnWG 2005, §§ 1 Abs. 2, 5 GasGVV, § 4 Abs. 2 AVBGasV
1. Der Vereinbarung eines allgemeinen Tarifs steht nicht entgegen, dass der Tarif eine Staffelung nach dem Verbrauch enthält, da es einem Versorgungsunternehmen frei steht, auch im Rahmen der Grundversorgung verschiedene verbrauchsabhängig gestaffelte Tarife anzubieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 236/12).
2. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV scheidet aus, da die Regelungen nicht gemeinschaftsrechtskonform sind.
3. Ein Preisanpassungsrecht ergibt sich jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des auf unbestimmte Dauer angelegten Gaslieferungsvertrages. Das Versorgungsunternehmen ist berechtigt, Steigerungen seiner Bezugskosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.
LG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2016 – 23 S 277/11
vorgehend: AG Düsseldorf, Urt. v. 17.08.2011 – 43 C 7062/10
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-15 |
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