§§ 28, 32 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, 85 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017, § 67 Abs. 1 EnWG, §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 VwVfG
1. Der Bieter für eine Freiflächensolaranlage, dessen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2017 vorgelegter Nachweis hinsichtlich der Standortangabe nicht mit den Angaben im Gebotsformular übereinstimmt (hier: eine abweichende Gemarkungsbezeichnung), ist mit seinem Gebot im Zuschlagsverfahren – sofern es sich nicht um einen offensichtlichen, ohne weiteres erkennbaren Schreibfehler handelt – gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 zwingend auszuschließen. Die gemäß § 37 Abs. 2 Satz Nr. 2 EEG 2017 obligatorisch abzugebende Eigenerklärung des Bieters ist nicht geeignet, eine derartige Inkonsistenz zwischen Gebot und Nachweis zu „heilen“ bzw. zu überwinden.
2. Der BNetzA obliegen angesichts des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens gemäß §§ 28 ff. EEG 2017 nicht nur bei fehlenden Angaben im Gebotsformular, sondern auch bei unverständlichen, mehrdeutigen oder – so wie hier – widersprüchlichen Angaben in den Gebotsunterlagen keine umfangreichen individuellen Prüfungs- und Befassungspflichten.
3. Die BNetzA ist weder gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 i. V. m. § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 EnWG noch gemäß § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, den von einem zwingenden Gebotsausschluss betroffenen Bieter vor ihrer Ausschlussentscheidung noch einmal anzuhören oder den Sachverhalt weiter aufzuklären, um einen offenbar gewordenen Widerspruch aufzulösen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2020 – 3 Kart 177/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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