§§ 3 Nr. 9, 17, 20, 31 EnWG; Art. 2 Nr. 3, 2 Nr. 28, 2 Nr. 29, 4 EURL 2019/944; Art. 2 Nr. 19, 2 Nr. 28, 2 Nr. 47 EURL 2024/1788; §§ 3 Nr. 9, 3 Nr. 10, 3 Nr. 13, 3 Nr. 14, 3 Nr. 65 EnWG
1. Ein Verteilernetz ist – in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs – ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist. Für diese Einstufung ist es unerheblich, ob der Netzbetreiber die Elektrizität selbst verkauft oder auch nur mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
2. Elektrische Anlagen, die allein der Eigenversorgung ihres Betreibers dienen, sind kein Verteilernetz. Diese Ausnahme erfasst jedenfalls nicht ohne weitere Voraussetzungen den „gemeinsamen“ Betrieb eines Netzes, durch das verschiedene Personen versorgt werden.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Celle, Beschl. v. 09.06.2026 – 13 Kart 2/25 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, EnVR 78/26
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