§§ 23 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 23 Abs. 6 ARegV
1. Eine bloße Ersatzbeschaffung kann weder im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV noch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV als Umstrukturierungsinvestition bzw. Umstrukturierungsmaßnahme angesehen werden (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – EnVR 18/12, RdE 2014, 291 – 50Hertz Transmission GmbH).
2. Eine Ersatzbeschaffung, die zu einer Verbesserung von technischen Parametern führt, ist insoweit als Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen, als sie vor Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich anzusehenden Nutzungsdauer erfolgt.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – EnVR 3/15
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2014 – VI-3 Kart 51/13 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-15 |
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