23 Abs. 1 Satz 1 ARegV
1. Prventive Manahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf abzielen, die fr den Energietransport notwendigen Anlagen(-teile) des bertragungs- oder Fernleitungsnetzes gegen uere, namentlich terroristische Angriffe abzusichern, knnen als genehmigungsfhige Umstrukturierungsinvestitionen i. S. d. 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzuerkennen sein.
2. Die mit derartigen (Schutz-)Manahmen einhergehende Erhhung der Versorgungssicherheit durch Strkung der Resilienz dieser Netzkomponenten gegenber solchen Bedrohungen stellt eine Vernderung von sonstigen fr den Netzbetrieb erheblichen technischen Parametern dar.
3. Das Fehlen eines unmittelbaren Bezugs zur Funktionalitt des Netzes bzw. zur Transportfunktion steht dieser Einstufung nicht entgegen. Ausreichend ist insoweit, dass sich die (Schutz-)Manahmen auf die fr den Transport und die Verteilung wesentliche Netzinfrastruktur beziehen, indem sie deren Widerstandsfhigkeit gegenber ueren, namentlich terroristischen Angriffen erhhen und damit die potentielle Verfgbarkeit des Energieversorgungssystems verbessern. Dies begrndet einen hinreichenden (mittelbaren) Zusammenhang zur Transportfunktion und zum Netzbetrieb.
(Leitstze des Gerichts)
OLG Dsseldorf, Beschl. v. 10.08.2022 3 Kart 105/21
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-11-15 |
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