§ 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV
1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf abzielen, die für den Energietransport notwendigen Anlagen(-teile) des Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes gegen äußere, namentlich terroristische Angriffe abzusichern, können als genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestitionen i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzuerkennen sein.
2. Die mit derartigen (Schutz-)Maßnahmen einhergehende Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Stärkung der Resilienz dieser Netzkomponenten gegenüber solchen Bedrohungen stellt eine Veränderung von sonstigen für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parametern dar.
3. Das Fehlen eines unmittelbaren Bezugs zur Funktionalität des Netzes bzw. zur Transportfunktion steht dieser Einstufung nicht entgegen. Ausreichend ist insoweit, dass sich die (Schutz-)Maßnahmen auf die für den Transport und die Verteilung wesentliche Netzinfrastruktur beziehen, indem sie deren Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren, namentlich terroristischen Angriffen erhöhen und damit die potentielle Verfügbarkeit des Energieversorgungssystems verbessern. Dies begründet einen hinreichenden (mittelbaren) Zusammenhang zur Transportfunktion und zum Netzbetrieb.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2022– 3 Kart 105/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-15 |
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