§ 23 Abs. 7 ARegV
§ 23 Abs. 7 ARegV ist auf Investitionen in die Ebenen der Höchstspannung und der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung nicht entsprechend anwendbar.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 6/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2018 – VI-3 Kart 125/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-16 |
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