§§ 21a Abs. 4 Satz 7, 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG; §§ 9 Abs. 1, 9 Abs. 3, 12 ARegV
1. Bei der Bestimmung des Produktivitätsfaktors entfalten § 12 ARegV und die Anlage 3 zu § 12 ARegV keine Geltung. Die vom Senat bei der Ermittlung der individuellen Effizienzwerte nach § 12 ARegV für erforderlich gehaltene Anpassung der Werte der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) dahin, dass alle als effizient ermittelten Netzbetreiber einen Effizienzwert von 100% erhalten, ist auf die zur Bestimmung des Produktivitätsfaktors verwendete Malmquist-Methode nicht zu übertragen.
2. Für die Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom ist es nicht von Bedeutung, dass der von der Bundesnetzagentur für die dritte Regulierungsperiode Gas vorgenommene Effizienzvergleich mit § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG deshalb nicht in Einklang steht, weil das dort von der Bundesnetzagentur gewählte Modell insgesamt den objektiven strukturellen Unterschieden der Versorgungsaufgaben der am Vergleich beteiligten Netzbetreiber nicht hinreichend Rechnung trägt.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 32/22
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart. 147/19 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-13 |
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