§§ 102, 103, 107 EnWG; § 281 ZPO
1. Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 EnWG und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn – wie hier – nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder noch werden können (in Fortschreibung zu BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnZB 53/ 17).
2. Da die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 EnWG in diesen Fällen noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern das Berufungsverfahren analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen, auch wenn erstinstanzlich ein Landgericht in seiner Spezialzuständigkeit für energiewirtschaftliche Fragen entschieden hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnZB 53/17; in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – VI ZB 75/22).
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2024 – 7 U 109/23
Vorgehend: LG Dortmund, kein Datum verfügbar – 8 O 38/22 [EnW]
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.05.12 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2194-5837 | 
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 | 
| Veröffentlicht: | 2024-09-13 | 
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