§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO; § 43e Abs. 1 EnWG; Art. 14 GG
Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Beschl. v. 26.04.2023 – 4 VR 6.22 – juris Rn. 23; Beschl. v. 22.06.2023 – 7 VR 3.23 – juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).
(Leitsatz der Redaktion)
VGH München, Beschl. v. 11.07.2024 – 22 AS 24.40012
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-13 |
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