§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ProdHaftG
BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13
vorgehend: LG Wuppertal, Urt. v. 05.03.2013 – 16 S 15/12
vorgehend: AG Wuppertal, Urt. v. 21.02.2012 – 39 C 291/10
1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.
2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene – hier in die sog. Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern – vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.
3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-15 |
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