§ 80 Abs. 7 VwGO, § 4 Abs. 3 UmwRG, §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 4, 7 Abs. 5 UVPG
Der ursprüngliche Verfahrensfehler der unzureichenden Vorprüfung des Einzelfalls wurde im Änderungsgenehmigungsverfahren durch die dabei ergänzend durchgeführte Vorprüfung für das mit Blick auf die Betriebszeiten modifizierte Vorhaben geheilt. Denn hierdurch wurden die zunächst bestehenden Mängel der UVP Vorprüfung beseitigt.
(Leitsatz der Redaktion)
VGH Mannheim, Beschl. v. 14.05.2020 – 10 S 603/19
vorgehend: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.02.2019 – 13 K 11874/18
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.06.10 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2194-5837 | 
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 | 
| Veröffentlicht: | 2020-11-13 | 
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