Die BNetzA war nach Art. 6 Abs. 3, 10 EB-VO in der bei Erlass des Beschlusses geltenden Fassung (nachfolgend: EB-VO 2017) nicht berechtigt, eine Änderung der Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) ohne vorheriges Änderungsverlangen an die Übertragungsnetzbetreiber (selbst) vorzuschlagen und sodann ohne vorherige öffentliche Konsultation zu genehmigen.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – EnVR 69/21
vorgehend: BGH, Beschl. v. 29.11.2021 – EnVR 69/21
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2021 – VI-3 Kart 49/21 (V)
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