§§ 145, 241 Abs. 2, 242, 612, 632 BGB, §§ 3 Nr. 22, 36 EnWG, §§ 1, 3 Abs. 2 StromGVV
1. Zwischen dem Abnehmer und dem Stromversorger kommt ein Energielieferungsvertrag dadurch zustande, dass der Abnehmer mit der Abnahme von Energie aus dem Netz des Versorgers beginnt, wobei das Angebot nach § 145 BGB in der Realofferte des Versorgers liegt und in der Zurverfügungstellung des Stromanschluss verkörpert ist. Der Abnehmer darf dieses Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur so verstehen, dass der Strombezug zu den Tarifen für die Grundversorgung angeboten wird.
2. Dem kann ein Gewerbetreibender nicht entgegenhalten, dass er als Gewerbekunde nicht unter die Grundversorgung falle. Die Grundversorgung betrifft zwar nur Haushaltskunden (§§ 36 EnWG, 1 StromGVV). Die Eigenschaft des Abnehmers als Gewerbetreibender schließt seine Einstufung als Haushaltskunde aber nicht aus; denn Haushaltskunde ist auch, wer bis zu 10.000 Kilowattstunden jährlich für gewerbliche Zwecke verbraucht (§ 3 Nr. 22 EnWG).
3. Eine vertragliche Nebenpflicht des Stromversorgers, den Abnehmer auf die Möglichkeit andere Tarife bzw. andere Versorger zu wählen, besteht im Verhältnis zwischen Kaufleuten nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG München, Urt. v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17
vorgehend: LG München, Urt. v. 17.10.2017 – 16 HK O 6125/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-15 |
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