§ 124 VwGO, §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4a Abs. 2 9. BImSchV, Nr. 2, Nr. 3.2.1, Nr. 6.1, Nr. 10, Nr. A.1.2 TA Lärm
1. Es reicht aus, bei der Ermittlung etwaiger Lärmimmissionen durch Windkraftanlagen im Zuge der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen lediglich Prognosen anzustellen. Messungen sind insofern nicht vorrangig durchzuführen.
2. Es kann nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden, wenn die Windkraftanlagen 1.300 m von dem Grundstück des Klägers entfernt stehen und aufgrund der dazwischenliegenden Vegetation nicht zu sehen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2012 – OVG 11 N 50.10
Vorinstanz: VG Potsdam, Urt. v. 30.06.2010 – 4 K 26.08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-11 |
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