§ 124 VwGO, §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4a Abs. 2 9. BImSchV, Nr. 2, Nr. 3.2.1, Nr. 6.1, Nr. 10, Nr. A.1.2 TA Lärm
1. Es reicht aus, bei der Ermittlung etwaiger Lärmimmissionen durch Windkraftanlagen im Zuge der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen lediglich Prognosen anzustellen. Messungen sind insofern nicht vorrangig durchzuführen.
2. Es kann nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden, wenn die Windkraftanlagen 1.300 m von dem Grundstück des Klägers entfernt stehen und aufgrund der dazwischenliegenden Vegetation nicht zu sehen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.03.2012 – OVG 11 N 50.10
Vorinstanz: VG Potsdam, Urt. v. 30.06.2010 – 4 K 26.08
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-11 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.