1. Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen des § 10c Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Die energiewirtschaftsrechtlichen Karenzzeitregelungen in § 10c Abs. 6 EnWG betreffen nicht nur die Fachbereiche, die rein technische, netzbezogene Aufgaben zu erfüllen haben, sondern erfassen auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.
3. Nach diesen Maßgaben werden auch die Leiter der Center „IT/Organisation“, „Finanzen/Controlling“ und „Personal/ Recht“ sowie des Bereichs „Regulierungsmanagement/Strategie“ von § 10c Abs. 6 EnWG erfasst.
BGH, Beschl. v. 12.07.2016 – EnVR 52/14
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2014 – VI-3 Kart 286/12 (V)
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