§§ 10c Abs 5, 109 Abs 2 EnWG
§ 10c Abs. 5 EnWG ist anwendbar, wenn eine Person der Unternehmensleitung des in Deutschland tätigen Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach Beendigung des zu diesem Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisses bei einem anderen, nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt werden soll.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 30/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2017 – VI-3 Kart 10/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-14 |
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