§§ 1, 46 Abs. 1, 46 Abs. 2 EnWG, § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG v. 04.08.2011, § 20 GWB v. 18.12.2007, § 101a GWB v. 24.04.2009, §§ 134, 138 BGB
Der Altkonzessionär, der sich an einem Konzessionsverfahren für einen Vertrag gemäß § 46 Abs. 2 EnWG beteiligt hat, ist von einer Konzessionsvergabeentscheidung der Gemeinde, die zugunsten eines anderen Bieters getroffen wurde, in besonderer Weise betroffen, weil er im Falle des Rechtsbestands des Konzessionsvertrages zur Übereignung der notwendigen Verteilungsanlagen an den Neukonzessionär verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Er kann deshalb die aus § 134 BGB folgende Nichtigkeit des Konzessionsvertrags wegen Verstoßes gegen die Anforderungen aus §§ 1, 46 Abs. 1, 2 EnWG und § 20 GWB a. F. selbst dann geltend machen, wenn er von der Möglichkeit, vor Abschluss des Konzessionsvertrags eine Unterlassungsverfügung gegen die Gemeinde zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH, Urt. v. 17.12.201).
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.03.2014 – 6 U 68/13 (Kart) vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 03.05.2013 – 22 O 33/12 Kart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-15 |
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