Ein Drittvermarktungsunternehmen, das gemäß §§ 33a, 33g des EEG 2012 (in der vom 01.01.2012 bis 31.07.2014 geltenden Fassung) Windstrom von einem Anlagenbetreiber bezieht und in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft, kann wegen rechtmäßiger Maßnahmen des Einspeisemanagements keinen Härtefallausgleich gemäß § 12 Abs. 1 EEG 2012 (heute: § 15 Abs. 1 EEG) vom Verteil- oder Übertragungsnetzbetreiber beanspruchen; auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation aus abgetretenem Recht des Anlagenbetreibers.
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