Es ist umstritten, ob die §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB sowie die übrigen handelsrechtlichen Erleichterungs- bzw. Befreiungstatbestände auf Energieversorgungsunternehmen Anwendung finden, die gemäß § 6b EnWG verpflichtet sind ihre Jahresabschlüsse aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die Geltung dieser Befreiungs- bzw. Erleichterungstatbestände ausgeschlossen ist. Dies wäre der Fall, sofern § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG einen Rechtsfolgenverweis auf die handelsrechtlichen Bestimmungen enthält und das europäische Recht einer solchen Auslegung nicht entgegensteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-15 |
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