Die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile, nämlich die mit der EEG-Umlage finanzierte Regelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und die Besondere Ausgleichsregelung zur Verringerung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, beinhalten keinen Einsatz staatlicher Mittel und stellen daher keine staatliche Beihilfen i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.
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