§ 104 Abs. 4 EEG 2017
1. Ein Fall beliebig wechselnder oder von vorneherein zahlreich produzierender Einzelstromerzeuger liegt gerade nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Gesamtanlage, die bestimmungsgemäß redundante Ersatzerzeuger für Notfälle im Netzersatzbetrieb vorsieht. Auch in diesem Fall bleibt die Entnahmemenge gleich und bestimmbar nämlich entsprechend der den Streitverkündeten zugedachten Anteile an der Erzeugungskapazität. Insofern handelt es sich nicht um einen „Kraftwerkspool“.
2. Die Streitverkündeten haben diese auch „wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben“. Was die Tragung des wirtschaftlichen Risikos angeht, ist dieses vorliegend das entscheidende Kriterium zur Bestimmung des maßgeblichen Anlagenbetreibers.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Frankfurt, Urt. v. 09.06.2023 – 24 U 36/22
Vorgehend: LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2021 – 9 O 18/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-13 |
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