§§ 60, 60a, 63, 103 EEG 2017, § 426 Abs. 1 BGB
§ 60a EEG stellt eine Ausnahmeregelung zugunsten der Übertragungsnetzbetreiber dar, die – unter Umgehung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens – einen Direktanspruch gegen bestimmte näher bezeichnete Letztverbraucher ermöglicht. Kennzeichnend ist für diese Letztverbraucher, dass sie als stromkostenintensive Unternehmen den Strom an einer Abnahmestelle verbrauchen, an der die EEG-Umlage nach § 63 EEG oder § 103 EEG begrenzt ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bilanzkreisverantwortlichen besteht insoweit angesichts des klaren Wortlauts der in § 60a Satz 2 EEG enthaltenen Verweisung nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG München, Urt. v. 06.08.2020 – 3 U 873/20
vorgehend: LG München I – 41 O 424/19
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.06.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-11-13 |
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