Erneut ist ein Fernwärmeversorger in einem Verbandsklageverfahren – diesmal vor dem OLG Rostock – an einer unzulässigen Gestaltung des Wärmemarktelements gescheitert. Niemand kann die betriebswirtschaftliche oder verbraucherschutzrechtliche Funktion des Wärmemarktelements sachlich schlüssig begründen. Mit der Wärmenetzgesetznovelle hätte der Gesetzgeber eine Chance, durch eine stärkere Orientierung an der Kostenechtheit Gewinnsteigerungen aus einer hohen Gewichtung des Marktelements zu verhindern und gleichzeitig die Versorgungssicherheit der Fernwärme durch nachhaltig kostendeckende Fernwärmepreise zu erhöhen.
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