§ 36f Abs. 2 Satz 1 EEG 2014
Bei § 36f Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 kommt es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an, d. h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt worden ist. Eine eigenständige, materiell-rechtliche Prüfungspflicht der BNetzA im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der immissionsrechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde besteht in diesem Rahmen ebenso wenig wie eine Pflicht, anhand eines eigenständigen energiewirtschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstabes zu beurteilen, ob eine Änderung der Genehmigung i. S. d. § 36f EEG 2017 vorliegt.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.03.2020 – 3 Kart 772/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-14 |
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