Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 43 Abs. 3, 43h Satz 1 EnWG 2005; §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 1 UmwRG; §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 4 UVPG; § 78 Abs. 1 VwVfG BW 2005; § 4 Abs. 2 BImSchV 26; §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 3, 6 Abs. 1 UmwRG
1. Der Einwendungsausschluss nach § 5 UmwRG ist eng auszulegen und muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
2. Stimmt eine Gemeinde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen in Bezug auf eine bestimmte Tierart ausdrücklich zu und gibt sie zu erkennen, dass die mit Blick auf diese Tierart erhobenen Bedenken damit ausgeräumt sind, ist es ihr nach § 5 UmwRG verwehrt, im späteren Klageverfahren die Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung in Bezug auf diese Tierart zu rügen.
(Leitsätze des Gerichts)
VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2023 – 6 S 1667/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-14 |
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