§§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 4 AtG
1. Eine Klage eines Dritten gegen die Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
2. § 3 Abs. 4 AtG lässt sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, dass Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die die Ausfuhr von Kernbrennstoffen genehmigen, keine aufschiebende Wirkung entfalten.
3. § 3 Abs 3 Nr 2 AtG bewirkt keinen Schutz zu Gunsten Dritter.
(Leitsätze des Gerichts)
VGH Kassel, Beschl. v. 08.12.2020 – 6 B 2637/20
vorgehend: VG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2020 – 6 L 2470/20.F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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