§§ 3 Nr. 15, , 36, 36g, 83a EEG 2017; §§ 3 Nr. 15, 82 Abs. 1 EnWG; § 48 VwVfG
1. Die Verpflichtungsbeschwerde nach § 83a Abs. 1 EEG ist begründet, wenn ein bezuschlagtes Gebot den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Gebot objektiv nicht genügt und der Zuschlag stattdessen auf das Gebot des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Eine unrichtige Eigenerklärung über das Vorliegen der in § 36 EEG 2017 aufgeführten besonderen Ausschreibungsbedingungen stellt bereits im Zuschlagsverfahren einen Ausschlussgrund dar.
2. Die Befugnis der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, führt nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widersprechenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2018 – VI-3 Kart 80/17 (V) vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2018 – VI-3 Kart 80/17 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-15 |
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