Letztverbrauchereigenschaft und EEG-Umlage bei Lieferung von Nutzenergie – Zugleich eine Anmerkung zu dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.07.2013
Der Beitrag widmet sich der Frage, wann eine Lieferung von Nutzenergie als solche anzuerkennen und ob ein Nutzenergielieferant als Letztverbraucher i. S. d. § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einzuordnen ist. Außerdem wird geprüft, ob Nutzenergielieferanten ggf. unter das sogenannte Eigenversorgungsprivileg gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG fallen können.
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