Der Beitrag widmet sich der Frage, wann eine Lieferung von Nutzenergie als solche anzuerkennen und ob ein Nutzenergielieferant als Letztverbraucher i. S. d. § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einzuordnen ist. Außerdem wird geprüft, ob Nutzenergielieferanten ggf. unter das sogenannte Eigenversorgungsprivileg gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG fallen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-13 |
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