§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG; §§ 134, 307 Abs. 1 Satz 1, 670, 677, 683 Satz 1 BGB
1. § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, das Energieversorgungsunternehmen, dessen Bilanzkreis er eine vom bisherigen Stromlieferanten abgemeldete Entnahmestelle in der Mittelspannung zuordnet, diskriminierungsfrei nach sachlichen Kriterien auszuwählen.
2. Meldet ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine von ihm auf vertraglicher Grundlage mit Strom versorgte Entnahmestelle in der Mittelspannung beim Netzbetreiber ab, ohne dass der Inhaber der Entnahmestelle einen neuen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschlossen hat, muss der Netzbetreiber die bestehende Bilanzkreiszuordnung zum bisherigen Vertragslieferanten für die Übergangszeit bis zur Anschlusssperre aufrechterhalten, sofern er keine Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hat, beispielsweise darauf, dass der bisherige Vertragslieferant die an der betreffenden Entnahmestelle entnommenen Strommengen nicht mehr beschaffen kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 17.09.2024 – EnZR 57/23, RdE 2024, 396 – Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden I).
3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Netzanschlussvertrag, die den Netzbetreiber berechtigt, eine Entnahmestelle für den Fall der Vertragslosigkeit oder der fehlenden Zuordnung zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Bilanzkreis eines vom Netzbetreiber vorab ausgewählten Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuzuordnen, ist wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gemäß § 134 BGB nichtig und wegen unangemessener Benachteiligung des Netzkunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 27.01.2026 – EnZR 5/24
vorgehend: OLG Magdeburg, Urt. v. 15.03.2024 – 7 U 33/23
vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 16.05.2023 – 4 O 377/20
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-13 |
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