Am 01.01.2027 muss ein EEG 2027 das EEG 2023 ablösen, denn zum Jahresende 2026 läuft die beihilferechtliche Genehmigung für das EEG 2023 aus. Seit ihrem Inkrafttreten am 16.07.2024 lässt die Novelle der Strombinnenmarktverordnung keine Zweifel daran, dass die im EEG verankerten Zahlungsansprüche spätestens für ab dem 17.07.2027 die Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen haben müssen. Seit Februar 2026 treibt das „Netzpaket“ u. a. mit seinem „Redispatchvorbehalt“ die Branche um und den Anschlussvorrang in die Enge. Im Schatten des Gesetzgebungsverfahrens hat die Fachagentur Wind und Solar im Juni 2026 das erste Muster einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung aus der Flasche gelassen. Im Verein damit macht sich eine Auffassung breit, die für Grünstromspeicher nicht nur den Anschlussvorrang, sondern den diskriminierungsfreien Anschluss überhaupt in Frage stellen. Darüber muss gesprochen werden.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-15 |
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