§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014; § 2 Abs. 1 Satz 1 MustBauO; § 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG
1. Ein Anspruch auf EEG-Förderung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie setzt voraus, dass die PV-Anlage entweder in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wurde.
2. Eine auf der Verfüllung eines Kiestagebaus angebrachte Photovoltaik- Anlage stellt auch keine „sonstige bauliche Anlage“ dar.
3. Eine aufgefüllte Kiesgrube stellt keine bauliche Anlage dar, weil sie nicht aus Bauprodukten hergestellt wird.
4. Es liegt zudem keine Aufschüttung vor. Es genügt nicht, wenn lediglich eine Einebnung der Bodenfläche hergestellt wird.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Brandenburg, Urt. v. 08.04.2025 – 6 U 56/24
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 25.04.2024 – 11 O 11/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.05.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-09-12 |
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