Nachlieferung von Differenz-Strommengen im EEG-Ausgleichsmechanismus
§ 56 Abs. 1 EEG v. 13.10.2016; § 19 Abs. 3 EnFG v. 18.12.2025 StromNZV, §§ 20 Abs. 1a Satz 6, 29, 30 Abs. 1 Nr. 1, 102, 104 EnWG
1. Hinsichtlich unterjährig entstandener prognoseunschärfebedingter Differenz-Strommengen ergibt sich für den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber aus § 56 Abs. 1 EEG kein Anspruch gegen den vorgelagerten Anschlussnetzbetreiber, der Strom aus EEG-Anlagen abnimmt und weiterwälzt, auf physikalische Nachlieferung der betreffenden Strommengen.
2. Im Rahmen gesetzeslückenschließender richterlicher Rechtsfortbildung könnte insofern nur auf einen finanziellen Ausgleich erkannt werden. Zum 23.12.2025 hat der Gesetzgeber die bisher insofern bestehende Regelungslücke durch § 19 Abs. 3 EnFG geschlossen.
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