1. Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann im besonderen Einzelfall ausnahmsweise gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.
2. Bei der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG a. F. ist ein Ausnahmefall anzunehmen, wenn die Fristversäumnis auf höherer Gewalt beruht und der mit der Antragsfrist für die Zahlungsberechtigung verfolgte Gesetzeszweck durch die Berücksichtigung des verspäteten Antrags nicht verfehlt wird.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – EnVR 9/24
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2024 – VI-3 Kart 237/23
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