1. Der nach § 1357 Abs. 1 BGB aus einem Schlüsselgewaltgeschäft mitberechtigte und -verpflichtete Ehegatte hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage, auch wenn sich der Beklagte nur gegen den anderen Ehegatten einer Forderung berühmt.
2. Der Grundversorger kann sich nicht zulässig mit Nichtwissen erklären, ob über einen Stromzähler Strom eingespeist oder entnommen worden ist.
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