Am 29.03.2012 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Am 28.06.2012 entschied er aufgrund eines Einigungsvorschlages des vom Bundesrat angerufenen Vermittlungsausschusses über die Novelle in ihrer abschließenden Fassung. Am 23.08.2012 trat das geänderte EEG 2012 rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft. Hintergrund der nur wenige Wochen nach Inkrafttreten der EEG-Novelle 2012 einsetzenden gesetzgeberischen Aktivitäten waren der weit über den vorgesehenen Korridor hinausgehende Zubau von Solarstromanlagen im Jahre 2011 sowie der Preisverfall am Modulmarkt. Primäres Ziel der aktuellen Gesetzesänderung ist es daher, die mit zwei Vorgängernovellen bereits deutlich reduzierte Förderung über verschiedene Mechanismen noch weiter zurückzunehmen. Angesichts dessen stellt sich Anlagenbetreibern zunehmend die Frage nach anderen Absatzwegen als dem, ihren Strom zum Einspeisetarif an den Netzbetreiber zu verkaufen. Anliegen dieses Beitrages ist es daher, den rechtlichen Rahmen für die Vermarktung und den Selbstverbrauch von Grünstrom, insbesondere Solarstrom, im Lichte der Photovoltaik-Novelle 2012 (PV-Novelle) zu skizzieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-11 |
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