Bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.05.2022 (EnZR 54/21 – Verbrauchsstelle Goldbuschfeld) handelt es sich um eine wichtige Entscheidung an der Schnittstelle der energiewirtschaftlich-bilanziellen, zivilrechtlichen sowie wirtschaftlichen Zuordnung von Entnahmen aus dem Stromnetz in einem entflochtenen Strommarkt. In der Sache bestätigt und erweitert der BGH seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 27.10.2020 – EnVR 104/19.
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