§ 19 Abs. 2 StromNEV 2009, § 32 Abs. 7 StromNEV 2013, Art. 1, 3 Abs. 1, 4 EUBes 2019/56, Art. 108 AEUV
Der Begriff der „Abnahmestelle“ in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 ist nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen, sondern die Entnahmepunkte eines Letztverbrauchers an einem Standort in jeweils einer Spannungsebene stellen eine „Abnahmestelle“ i. S. v. § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 dar. (Rn. 34)
(Leitsatz des Gerichts)
OLG München, Beschl. v. 14.05.2020 – Kart 14/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-15 |
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