§ 433 Abs. 2 BGB, §§ 40a Abs. 1 und Abs. 2 EnWG, §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 3 NAV, §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 1und und Abs. 2, 19 Abs. 2 StromGVV
1. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Stromrechnung kann sich aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf Vergleichsverbräuche, die tatsächlich anhand erfolgter Ablesungen ermittelt wurden.
2. Eine für alle Fallgestaltungen maßgebliche Größe der Abweichung, ab der die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in Betracht kommt, lässt sich zwar nicht bestimmen. Zumindest aber in den Fällen, in denen der Vergleichsverbrauch in einer üblichen Größenordnung liegt, wird in der Regel eine nicht plausibel erklärbare Abweichung erst ab dem Fünffachen auf die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Fehlers schließen lassen.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Celle, Urt. v. 04.03.2025 – 13 U 60/24
vorgehend: LG Bückeburg, Urt. v. 01.11.2024 – 2 O 89/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.03.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-05-28 |
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