§ 21a EnWG
Die Kosten, die einem Netzbetreiber durch die operative Abwicklung der ihn kraft Gesetzes treffenden Pflicht zur Abnahme und Vergütung von EEG- bzw. KWKG-Strom entstehen, etwa in Form von Personal- und Sachaufwand (sog. operative Abwicklungskosten), sind nicht als Kosten aus „gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten“ und damit nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 21a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu qualifizieren, weil sie zumindest in der Höhe beeinflusst werden können. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der operativen Abwicklungskosten kommt gleichfalls nicht in Betracht.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.11.2023 – 3 Kart 32/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-19 |
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