§§ 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 311, 315 BGB, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, Anhang Nr. 2 Buchst b EWGRL 13/93, Anh. 1 Nr. 1 Buchst b EGRL 72/2009, § 3a UWG
Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 163/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2016 – I-20 U 11/16
vorgehend: LG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015 – 14d O 4/15
nachgehend: BGH, Berichtigungsbeschl. v. 22.08.2017 – VIII ZR 163/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-16 |
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