§§ 1 Abs. 1, 43 Abs. 3, 43e, 43h EnWG, §§ 18, 24 Abs. 2 UVPG, §§ 20, 21, 26, 73 Abs. 6 VwVfG, §§ 5 Abs. 3, 6, 9 Abs. 2 UVPG SN, §§ 67 Abs. 4 Satz 3, 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 1 Satz 3 Nr. 4 RoV
1. Erdkabel sind von § 1 Satz 3 Nr. 14 ROV nicht erfasst. Sie sind damit nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens.
2. Die fehlerfreie Durchführung des Raumordnungsverfahrens ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Planfeststellungsverfahrens.
3. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
4. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht jedes der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Ziele in ihren planrechtfertigenden Erwägungen untereinander abwägen und darlegen, inwieweit hier die Aspekte der preisgünstigen oder verbraucherfreundlichen Versorgung zum Tragen kommen.
5. Drängt sich nach Lage der Dinge geradezu auf, dass auch für die Erdkabelvariante keine wesentlich andere Trassenführung in Betracht kommen kann, ist die Prüfung der Erdkabelvariante nur auf der Freileitungstrasse rechtlich nicht zu beanstanden.
(Leitsätze der Redaktion)
OVG Bautzen, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 228/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-15 |
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