Vor dem Hintergrund, dass eine eigenständige Betrachtung von Havariefällen weder nach dem DVGW-Regelwerk erforderlich ist noch es einen vom DVGW-Regelwerk abweichenden Stand der Technik gibt, aus dem sich ein solches Erfordernis ergeben könnte, musste sich die Planfeststellungsbehörde auch nicht mit möglichen Schadensszenarien und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten befassen, insbesondere auch nicht mit den von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung angeführten Naturkatastrophen und Ausfällen von IT-Systemen.
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