§ 2 Abs. 1 GasHDrLtgV 2011, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2005, Art. 14 Abs. 1 GG, § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005
Vor dem Hintergrund, dass eine eigenständige Betrachtung von Havariefällen weder nach dem DVGW-Regelwerk erforderlich ist noch es einen vom DVGW-Regelwerk abweichenden Stand der Technik gibt, aus dem sich ein solches Erfordernis ergeben könnte, musste sich die Planfeststellungsbehörde auch nicht mit möglichen Schadensszenarien und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten befassen, insbesondere auch nicht mit den von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung angeführten Naturkatastrophen und Ausfällen von IT-Systemen.
(Leitsatz der Redaktion)
OVG Münster, Urt. v. 09.08.2023 – 21 D 54/19.AK
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-16 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.