Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 43 Satz 1 Nr. 2, 43 Satz 7, 43 Satz 9, 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005, §§ 1, 2 GasHDrLtgV 2011, § 37 Abs. 1 VwVfG NW
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die technische Sicherheit der Erdgasfernleitung gewährleistet ist, was zugleich sicherstellt, dass schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.
2. Die Erdgasfernleitung erfüllt die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen. Zudem wird gesetzlich vermutet, dass sie dem Stand der Technik entspricht, weil sie die Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einhält.
3. Dass die Vermutung widerlegt ist, weil das vorgenannte DVGW-Regelwerk nicht mehr den Stand der Technik wiedergibt, hat die Gemeinde, die (unbestimmte) einzuhaltende Sicherheitsabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten forderte, nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
(Leitsätze der Redaktion)
OVG Münster, Urt. v. 23.09.2022 – 21 D 12/19.AK
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-20 |
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