Eine sog. Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Nürnberg, Urt. v. 10.10.2016 – 14 U 1168/15
vorgehend: LG Weiden, Urt. v. 27.05.2015 – 12 O 221/14
anhängig: BGH – XI ZR 579/16
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