§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1, 94 Abs. 2, 97, 98, 1120 BGB, § 55 Abs. 2 ZVG
Eine sog. Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Nürnberg, Urt. v. 10.10.2016 – 14 U 1168/15
vorgehend: LG Weiden, Urt. v. 27.05.2015 – 12 O 221/14
anhängig: BGH – XI ZR 579/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-16 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.