Art. 10 Abs. 3 Satz 1, 10 Abs. 1 EUV 2017/460, Art. 8 Abs. 6 Buchst. k EGV 715/2009
1. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 NC TAR enthält eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die AMELIE-Festlegung. Die dort vorgesehene Anordnung eines verpflichtenden Ausgleichsmechanismus ist ebenso wie die Anordnung der gemeinsamen Referenzpreismethode nach Art. 10 Abs. 1 NC TAR von Art. 8 Abs. 6 lit. k) VO (EG) Nr. 715/2009 gedeckt.
2. Der festgelegte Ausgleichsmechanismus genügt dem in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 NC TAR enthaltenen Wirksamkeitserfordernis, wonach der Regelungsmechanismus tatsächlich effektiv im Hinblick auf das Regelungsziel sein muss, dass jeder Fernleitungsnetzbetreiber seine zulässigen Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen mittels Ausgleichszahlungen erhält. Nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse infolge einer einseitigen Verlagerung von Liquiditätsrisiken zu Lasten der Nettozahler, einer Überbelastung durch Forderungsausfälle sowie einer einseitigen und systematischen Benachteiligung im Hinblick auf notwendig anfallende Fremdkapitalkosten ergeben sich aus dem festgelegten Ausgleichsmechanismus nicht.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2020 – 3 Kart 751/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-14 |
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